Auftragsverarbeitungsvertrag (AV-Vertrag)
Ein nach Art. 28 DSGVO vorgeschriebener Vertrag zwischen einem Unternehmen und einem Dienstleister, der in dessen Auftrag personenbezogene Daten verarbeitet.
Sobald ein externer Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag eines Unternehmens verarbeitet — etwa ein KI-Telefonassistent, der Anrufe entgegennimmt, oder eine Software, die Kundenkontakte speichert — verlangt Art. 28 DSGVO einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV oder AV-Vertrag).
Der AV-Vertrag legt fest, welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gelten und wo verarbeitet wird. Für deutsche Unternehmen ist ein verfügbarer AV-Vertrag ein Pflichtkriterium bei der Anbieterauswahl — fehlt er, ist der Einsatz nicht datenschutzkonform.
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